Satzung der Senioren Initiative Kaarst e.V.
Auf Wunsch und Anforderung senden wir Ihnen die Satzung auch gerne zu.

  • 1 – Name und Sitz

Die Senioren Initiative Kaarst e.V. ist ein gemeinnütziger Verein. Er hat seinen Sitz in Kaarst und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Neuss eingetragen.

  • 2 – Ziele und Zweck

Die „Senioren Initiative Kaarst“ verfolgt insbesondere folgende Ziele:

  • Förderung einer Infrastruktur für die Zukunft älterer Menschen in Kaarst, und die  Verbesserung der sozialen Hilfssituation von Senioren in Kaarst. Dazu gehören der Aufbau und die Organisation eines passenden Netzwerks.
  • Förderung von Gemeinsamkeiten zwischen der jungen und der alten Generation in Kaarst.
  • Förderung von integrativen, sozialen Projekten in allen Bevölkerungsteilen.
  • Förderung der Altenhilfe.
  • Die Vertretung der Interessen der Kaarster Senioren Initiative in der Öffentlichkeit.
  • Förderung von Begegnungen

Der Verein wirkt ehrenamtlich, politisch neutral, konfessionsunabhängig und verbandsneutral.

Einzelheiten zu den Senioren-Themen werden separat in den gemeinsamen Gremien der Senioren Initiative Kaarst definiert und in den Protokollen festgehalten.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten insbesondere bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinerlei Vermögenszuwendungen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein kann Aufwandsentschädigungen an Mitglieder zahlen, wenn diese im Vorfeld mit dem Vorstand abgesprochen wird.

  • 3 – Mitgliedschaft

Mitglied der „Senioren-Initiative-Kaarst“ kann jede geschäftsfähige natürliche und juristische Person werden.

Weiterhin können Körperschaften, wie z. B. kirchliche Organisationen, kommerzielle Hilfsdienste oder ähnliche Organisationen Mitglieder der Senioren Initiative Kaarst werden.

Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Der Vorstand behält sich vor, über die Aufnahme neuer Mitglieder innerhalb von 6 Wochen nach Antragseingang zu entscheiden.

Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Geschäftsjahresende.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss. Der Austritt hat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende des Geschäftsjahres zu erfolgen.

Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand und setzt grob Vereins schädigendes Verhalten voraus. Dabei hat der Betroffene die Möglichkeit, sich zu dem Verfahren zu äußern.

Ehrenmitglieder werden vom Vorstand ernannt. Die Ehrenmitgliedschaft gilt auf Lebenszeit, Ehrenmitglieder besitzen alle Mitgliedsrechte.

  • 4 – Kooperationsmitgliedschaft

Kooperationsmitglieder können alle überwiegend soziale und gemeinnützige Organisationen und Vereine sowie auch Kapitalgesellschaften werden.

  • 5 – Beitrag

Der Jahresbeitrag wird vom Vorstand festgesetzt. Er wird in einer gesonderten Beitragsordnung festgelegt.   

Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich zu Beginn des Jahres zu entrichten

  • 6 – Organe

Die Organe der „Senioren-Initiative-Kaarst“ sind:

  1. a) die Mitgliederversammlung
  2. b) der Vorstand.

Der Vorstand hat das Recht, zusätzliche Organe nach Bedarf zu benennen. Dies bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

  • 7- Mitgliederversammlung

Zur Teilnahme an einer Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder berechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Jede Organisation hat ebenfalls eine Stimme. Ordentliche Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal im Jahr statt.

Ordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen. Hier gilt eine zweiwöchige Einladungsfrist. Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist schriftlich per Brief oder elektronisch unter Angabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung jedem Mitglied bekannt zu geben.

Der Vorstand setzt die Tagesordnung der Mitgliederversammlung fest.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand nach Bedarf einberufen. Auch hier gilt eine zweiwöchige Einladungsfrist.

Wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder mit schriftlicher Begründung eine Mitgliederversammlung beantragen, muss der Vorstand dem Begehren zustimmen

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Bedarf kann ein unabhängiger Versammlungsleiter benannt werden.

Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden sowie einem weiteren Mitglied des Vorstandes unterzeichnet werden muss.

Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere die Wahl und die Entlastung des Vorstandes. Darüber hinaus hat sie zwei Kassenprüfer zu wählen.

Die Kassenprüfer werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Hierbei ist darauf zu achten, dass im Wechsel jeweils nur ein Kassenprüfer neu gewählt wird. Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein. Sie erstatten zur Rechnungslegung den Prüfbericht.

Alle Ämter sind für zwei Jahre gewählt.

Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit.

Für eine Änderung der Satzung ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder notwendig.

  • 8 – Vorstand

Die Mitglieder des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB (Kernvorstand) sind:

  • der 1. Vorsitzende
  • der Stellvertreter
  • der Schatzmeister
  • der Schriftführer

Der Kernvorstand kann zusätzliche Mitglieder zu Vorstandsmitgliedern Fachvorstand/Beisitzer ernennen. Alle Mitglieder des Vorstandes sind stimmberechtigt. Sie müssen Mitglied im Verein sein. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den 1. Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied gemäß § 26 BGB.

Zur Mitgliederversammlung muss der Vorstand einen Tätigkeits- und Sachbericht und der Kassenführer /Schatzmeister einen Kassenbericht vorlegen.

  • 8 a  – Wahl und Amtsdauer des Vorstands

Die Mitglieder des Vorstands werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von jeweils zwei Jahren gewählt. Dabei wird das rollierende Wahlverfahren angewendet.

Für die Mitgliedschaft im Vorstand stehen zur Wahl an (gerechnet ab dem Jahr 2022):

Im Jahr 2022:                         alle

Nach dem ersten Jahr:            der 1. Vorsitzende und der Schatzmeister

Nach dem zweiten Jahr:         der Stellvertreter und der Schriftführer

Die Mitglieder des Vorstands bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft in der Senioren Initiative Kaarst erlischt auch die Mitgliedschaft im Vorstand.

  • 9 – Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  • 10 – Auflösung

Die Auflösung der „Senioren-Initiative-Kaarst“ kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen zu gleichen Teilen an die „Hospizbewegung Kaarst e. V.“ und das „Marienheim Hospiz Kaarst e. V.“, und zwar mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden.

Neben den vorgenannten Vereinen kann auch ein anderer Verein, der die Altenhilfe fördert, das Restvermögen erhalten.

Gleichzeitig sind zwei Liquidatoren zu bestellen.

  • 11 weitere Bestimmungen

Die Organe im Verein können sich eigene Ordnungen geben, die dieser Satzung nicht widersprechen sollen.

Beschluss der Mitgliederversammlung

 

Kaarst, den 28.03.2023

Manfred Schmidt, 1. Vorsitzender                Leo Erdtmann, stellv. Vorsitzender

Helmut Ziert, Schatzmeister                          Theo Steinbrock, Schriftführer